Gesetzliche Grundlagen des Umweltsenates
Art. 11 Abs. 7 und 8 B-VG, idgF
Bundesgesezt über den Umweltsenat (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000 idF BGBl. I Nr. 127/2009
Der Umweltsenat ist als unabhängige Berufungsinstanz in der Bundesverfassung verankert (Artikel 11 Abs. 7 B-VG). Der Umweltsenat wurde 1994 ursprünglich als Provisorium befristet eingerichtet und in der Folge zweimal verlängert. Mit der USG-Novelle 2009 wurde die Befristung dieser allgemein anerkannten und gut funktionierenden Rechtsmittelbehörde aufgehoben und der Umweltsenat nunmehr unbefristet eingerichtet.
Durch den Wegfall der Befristung des Umweltsenates ist somit weiterhin sichergestellt, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einer auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen, unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen in Angelegenheiten des 2. Abschnittes des UVP-G 2000 anzufechten.
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USG 2000 (PDF 76,02 kB )
USG-Novelle 2009 (PDF 27,68 kB )
Art. 11 Abs. 7 u. 8 B-VG (PDF 9,91 kB )
20.01.2010, Lebensministerium V/1
